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Rechtsgebiet

Mietrecht

Für Vermieter und Eigentümer: Kündigung, Räumung, Betriebskosten und Mietvertragsgestaltung — klar und durchsetzungsstark vertreten.

Wir vertreten private Vermieter und Eigentümer mehrerer Einheiten. Wir prüfen Ihre Position, setzen berechtigte Ansprüche durch und gestalten Mietverträge, die spätere Konflikte vermeiden.

Womit wir Vermieter unterstützen

  • Kündigung (Eigenbedarf, Zahlungsverzug)
  • Räumungsklage
  • Abwehr von Mietminderung
  • Betriebskostenabrechnung
  • Mieterhöhung
  • Mietvertragsgestaltung

Ob berechtigte Kündigung, überzogene Mietminderung oder angreifbare Betriebskostenabrechnung: Wir sagen Ihnen klar, wo Sie stehen, und handeln zügig — außergerichtlich wie vor Gericht. Gerade bei Eigenbedarf und Zahlungsverzug entscheiden Form und Fristen über den Erfolg.

Häufige Fragen zum Mietrecht

Wann darf ich wegen Eigenbedarfs kündigen?
Eigenbedarf setzt voraus, dass Sie die Wohnung für sich, nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige benötigen — mit konkretem, nachvollziehbarem Grund. Die Kündigung muss diesen Bedarf benennen; je nach Mietdauer gelten Fristen von drei bis neun Monaten. Form- oder Begründungsfehler machen sie angreifbar, deshalb prüfen wir sie vorab.
Kann ich bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?
Ja, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten ganz oder mit einem erheblichen Teil in Verzug ist oder sich der Rückstand über einen längeren Zeitraum auf zwei Monatsmieten summiert. Eine Schonfristzahlung kann die fristlose Kündigung jedoch heilen — wir verbinden sie daher in der Regel mit einer ordentlichen Kündigung.
Bis wann muss ich die Betriebskosten abrechnen?
Über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums müssen Sie spätestens zwölf Monate nach dessen Ende abrechnen. Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, ein Guthaben des Mieters bleibt aber bestehen. Wir prüfen Abrechnung und Umlagefähigkeit der einzelnen Positionen.
Wie oft und wie weit darf ich die Miete erhöhen?
Bei der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt eine Kappungsgrenze von 20 % (in angespannten Wohnungsmärkten 15 %) innerhalb von drei Jahren; die Miete muss zuvor zwölf Monate unverändert gewesen sein. Die Erhöhung ist zu begründen, etwa über den Mietspiegel. Wir formulieren das rechtssicher.

Mehrere Immobilien? Nachfolge mitdenken

Wer vermietet, sollte die Vermögensnachfolge mitdenken. Wir verbinden Vermieter-Mandate mit vorausschauender Nachfolgegestaltung.

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